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BGB § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

BGB § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

[ Auszug: Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von dies ... ]